SATZUNG DES INTERKULTURELLE GEMEINSCHAFT NORDERSTEDT e.V.
Kösliner Weg 13, 22850 Norderstedt
§1. Name, Sitz und Eintragung in das Vereinsregister
1.1. Der Verein trägt den Namen Interkulturelle Gemeinschaft Norderstedt. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung erhält er den Zusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist Kösliner
Weg 13, 22850 Norderstedt.
§2. Zweck und Tätigkeit des Vereins
2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Religion, Bildung, Kunst und Kultur, Jugendhilfe, Schutzes von Ehe und Familie sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigungsgedanken.
2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
2.2.1. Unterweisung zur Erlangung des Wohlgefallens Gottes, indem das korrekte Verständnis der Religion vermittelt wird.
2.2.2. Die Unterrichtung der Mitglieder des Vereins über ihre rechtliche Stellung und notwendige
Einstellung zum Islam im Westen, insbesondere in Europa.
2.2.3. Die Vertretung der Interessen der Mitglieder des Interkulturelle Gemeinschaft Norderstedt e.V. bei
den lokalen Behörden.
2.2.4. Abhaltung von Versammlungen und Veranstaltungen.
2.2.5. Unterricht insbesondere in der deutschen Sprache sowie in diversen Fremdsprachen als auch in
religiösen Themen des Islams.
2.2.6. Sammlungen für wohltätige Zwecke
2.2.7. Organisation und Veranstaltung kultureller Programme, um den interkulturellen Dialog zu fördern.
Alle Veranstaltungen stehen dabei auch Nicht-Mitgliedern offen.
2.3. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3. Eintritt des außerordentlichen Mitglieds
3.1. Außerordentliches Mitglied des Vereins kann werden:
3.1.1. jede voll geschäftsfähige natürliche Person.
3.1.2. wer an den Versammlungen regelmäßig teilnimmt.
3.1.3. wer mit dem Zweck und der Arbeitsweise des Vereins einverstanden ist und dessen Beschlüsse
respektiert.
3.2. Die außerordentliche Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
3.3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
3.4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.5. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Annahmeerklärung wirksam.
3.6. Bei einer Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung
endgültig.
3.7. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als außerordentliche Mitglieder
aufgenommen.
3.8. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§4. Eintritt des ordentlichen Mitglieds
4.1. Ordentliches Mitglied kann werden:
4.1.1. wer mindestens ein Jahr außerordentliches Mitglied ist.
4.1.2. wer keine Beziehung zu anderen Vereinen hat, deren Ziele den Zielen des Vereins widersprechen.
§5. Austritt der Mitglieder
5.1. Alle Mitglieder, ordentlich als auch außerordentlich, sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
5.2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines
Kalendermonats zulässig.
5.3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
5.4. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Punkt 5.2.) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein
Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§6. Ausschluss der Mitglieder
6.1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
6.2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.
6.3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die MV.
6.4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der
nächsten MV mitzuteilen.
6.5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6.6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
6.7. Der Ausschluss muss dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich mit eingeschriebenem Brief bekannt gemacht werden.
6.8. Als wichtiger Grund für einen Ausschluss gelten insbesondere:
6.8.1. Das vereinsschädigende Verhalten eines Mitglieds.
6.8.2. Die Missachtung dieser Satzung.
6.9. Bis zur Entscheidung der MV über den Beschluss gilt das Mitglied als suspendiert.
§7. Streichung der Mitgliedschaft
7.1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
7.2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit drei fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von sechs Wochen nach Absendung der Mahnung voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.
7.3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden,
7.4. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
7.5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
7.6. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss die MV (§ 9. Abs. 9.5), der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
7.7. Sollte ein Mitglied sich (2) zwei Jahre außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, ist seine
Mitgliedschaft automatisch erloschen.
§8. Mitgliedsbeitrag
8.1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
8.2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt der Vorstand.
8.3. Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu entrichten.
8.4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§9. Mitgliederversammlung (MV)
9.1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste Organ des Interkulturelle Gemeinschaft Norderstedt e.V.
9.2. Die MV besteht aus allen angehörenden (ordentlich. wie außerordentlich.) Mitgliedern.
9.3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.
9.4. Die MV hält eine jährliche reguläre Sitzung. Der Vorstand kann außerordentliche MV-Sitzungen
einberufen. Er ist verpflichtet, eine außerordentliche MV-Sitzung einzuberufen, wenn ein Drittel der
Mitglieder den schriftlichen Antrag dazu macht. Die Einladung einer MV-Sitzung ist mindestens (2) zwei
Wochen vor dem Sitzungstermin zuzusenden. Die Tagesordnung muss beiliegen.
9.5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
9.6. Die MV ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Falls die Anzahl der erschienenen Mitglieder weniger als die einfache Mehrheit beträgt, muss der Vorstand erneut zu einer Sitzung einladen, die spätestens nach (3) drei Monaten stattfinden muss und bei der die MV ohne die einfache Mehrheit der Anwesenden beschlussfähig ist.
9.7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§10. Die Aufgaben der MV
10.1.Die Aufgaben der MV bestehen unter Anderem aus:
10.1.1. Wahl und Entlassung des Vorstandes, Annahme seiner Berichte.
10.1.2. Feststellung der Grundlinien der Aktivitäten des Interkulturelle Gemeinschaft Norderstedt e.V. und
seiner Außenbeziehungen.
10.1.3. Entscheidung über den Ausschluss der Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 3) und Entscheidung über
Rechtsmittel gegen Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
10.1.4. Entscheidung über die Ordnungsvorschriften.
10.1.5. Entscheidung über Vorschläge zur Satzungsänderung.
10.1.6. Die MV verabschiedet ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme der
Angelegenheiten, bei denen diese Satzung andere Mehrheiten vorschreibt.
10.1.7. Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die MV-Sitzungen. Der Sitzungsleiter
ernennt einen Protokollführer.
§11. Vorstand
11.1.Der Vorstand ist das höchste Verwaltungsorgan des Interkulturelle Gemeinschaft Norderstedt e.V. In der Zeit der Nichtabhaltung einer MV-Sitzung entscheidet er über alle Angelegenheiten, über die diese
Satzung nichts Anderes vorschreibt.
11.2.Der Vorstand des Interkulturelle Gemeinschaft Norderstedt e.V. besteht wie folgt aus (5) fünf Personen
11.2.1. Erster Vorstandsvorsitzender
11.2.2. Zweiter Vorstandsvorsitzender
11.2.3. Stellvertreter des ersten Vorsitzenden
11.2.4. Stellvertreter des zweiten Vorsitzenden
11.2.5. Kassenwart
11.3. Vorstand im Sinne des §26 des BGB sind der erste Vorstandsvorsitzende, der zweite Vorstandsvorsitzende, der Stellvertreter des ersten Vorsitzenden, der Stellvertreter des zweiten Vorsitzenden und der Kassenwart.
11.4.Je zwei Vorstandsmitglieder, wie oben aufgeführt, vertreten den Verein gemeinsam.
11.5.Der Vorstand hält eine reguläre monatliche Sitzung. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter kann
Sitzungen aufheben oder verschieben, wenn dies als notwendig erachtet wird, unter der Voraussetzung,
dass die Zahl der Sitzungen im Jahr nicht weniger als (8) acht betragen.
11.6.Der Vorstand verabschiedet seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit.
11.7. Wenn ein, höchstens aber zwei Vorstandsmitglieder zurücktreten, muss die MV-Sitzung innerhalb von (4) vier Wochen einen Ersatz für das/die zurückgetretene(n) Vorstandsmitglied(er) wählen.
11.8.Die Amtszeit des Vorstandes beträgt für jedes Vorstandsmitglied (5) fünf Jahre. Der Vorstandsvorsitzende muss mindestens einen Zeitraum von zwei Jahren pausieren und kann sich nicht zur Wahl stellen. Erst nach Ablauf von zwei Jahren kann die gleiche Person erneut zum Vorstandsvorsitzenden gewählt werden.
Diese Regelungen gelten lediglich für den Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von (5) fünf Jahren gewählt. Er amtiert jedoch auch nach Ablauf der Zeit weiter, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet im Laufe der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
11.9. In den Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder aufgenommen werden, welche bereits mindestens 30 Monate ordentliche Mitglieder sind.
§12. Niederschrift der inneren Ordnung
12.1.Der Vorstand sorgt für eine Niederschrift der inneren Ordnung im Rahmen dieser Satzung. Diese wird aktenkundig aufbewahrt.
12.2.Die Niederschrift enthält
12.2.1. Grundlinien über die Arbeitsbereiche der Ausschüsse.
12.2.2. Die Einzelheiten über die Zuständigkeiten des Vorstandes im Rahmen der inneren Aktivitäten und
inneren Beziehungen.
12.2.3. Sonstiges, das im Vorstand, im Rahmen dieser Satzung, vereinbart wird.
12.3.Die MV ist als höchstes Organ des Interkulturelle Gemeinschaft Norderstedt e.V. berechtigt, Änderungen in der Niederschrift mit Zweidrittelmehrheit vorzunehmen.
12.4.Die in der Niederschrift festgesetzten Bestimmungen sind für alle Mitglieder des Vereins.
§13. Finanzangelegenheiten
13.1.Die Einnahmen des Interkulturelle Gemeinschaft Norderstedt e.V. bestehen ausschließlich aus
13.1.1. Beiträgen und Spenden der Mitglieder.
13.1.2. evtl. Spenden von staatlich offiziellen bzw. von staatlich unterstützenden Stellen und anderen
Personen. Diese werden von der Mitgliederversammlung (MV) mit absoluter Mehrheit
angenommen.
13.2.Die Ausgaben dürfen ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die in Übereinstimmung mit den
Zielen und Vorschriften dieser Satzung stehen.
13.3. Alle Finanzdokumente müssen die Unterschrift des Kassenwarts bzw. seines Stellvertreters tragen.
13.4.Der Vorstand ist verpflichtet, einen Jahresbericht über die Finanzen des Vereins der MV vorzulegen und die Buchführung ordnungsgemäß zu führen. Jedes Mitglied hat das Recht, auf Antrag, Einsicht in die
Unterlagen zu nehmen und sich über die Finanzen des Vereins zu informieren.
§14. Wahlen
14.1.Die Wahlen finden alle (5) fünf Jahre möglichst im Dezember statt.
14.2.Die Wahlen werden durch Stimmzettel durchgeführt.
14.3.Das Wahlrecht besitzen ausschließlich die ordentlichen Mitglieder.
14.4.Die Wahlen werden in zwei Phasen durchgeführt. In der ersten Phase wird der Vorsitzende des
Vorstandes, in der zweiten Phase die übrigen zwei Mitglieder des Vorstandes gewählt.
14.5.Die Zuständigkeiten werden in der ersten Vorstandssitzung nach der Wahl verteilt.
14.6.Die MV wählt mit einfacher Mehrheit einen Sitzungsleiter für die Wahldurchführung, der nicht dem
bisherigen Vorstand angehören darf.
14.7. Als Ergebnis der Wahlen gilt die einfache Mehrheit.
14.8. Bei Stimmengleichheit werden die Wahlen wiederholt. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§15. Schlussbestimmung
15.1.Der Zweck des Vereins darf nicht verändert werden.
15.2. Für alle Ordnungsfragen, die in dieser Satzung unerwähnt bleiben, gilt das BGB der Bundesrepublik
Deutschland.
15.3.Jede Änderung dieser Satzung bedarf eines vorherigen Vorschlages, der vom Vorstand eingereicht werden muss. Der Antrag ist schriftlich der nächsten regulären MV-Sitzung vorzulegen. Der Vorstand ist
verpflichtet, den Vorschlag mit der Tagesordnung zuzusenden, wenn er zur nächsten MV-Sitzung einlädt. Der Beschluss über Satzungsänderung bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder in einer regulären MV-Sitzung unter Berücksichtigung der Vorschrift des (§
9 Abs. 4) dieser Satzung.
15.4. Ein Beschluss über die Auflösung des Interkulturelle Gemeinschaft Norderstedt e.V., bedarf des gleichen Verfahrens wie bei der Satzungsänderung, unter der Voraussetzung der Zustimmung durch die
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
15.5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Islamic Relief Deutschland e.V., Max-Planck-Str. 42, 50858 Köln,
welches es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde am 01.06.2018 in Norderstedt von der MV mit Dreiviertelmehrheit
beschlossen und vom unterzeichnenden Vorstand bestätigt.
15.6.Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Eintragung der Satzung und Satzungsänderungen im
Vereinsregister erforderlichen oder sonst zweckmäßig erscheinenden redaktionellen Änderungen der
Satzung vorzunehmen.
Interkulturelle Gemeinschaft Norderstedt e.V.
Kösliner Weg 13
22850 Norderstedt
Gemäß der Abstimmung der Mitgliederversammlung vom 15.04.2023
Norderstedt, den 15.04.2023